Für einen Steuerberaterwechsel gibt es regelmäßig eine Vielzahl von Gründen: Die fehlende Erreichbarkeit, keine aktive Beratung, mangelhafte Termintreue, unerwartet hohe Nachzahlungen, wenig nachvollziehbare Honorarrechnungen oder der Wunsch nach zukunftsfähigen Buchhaltungslösungen („digitaler Belegaustausch“). Manchmal stimmt auch einfach die Chemie zwischen Mandant und Steuerberater nicht (mehr). Gleichwohl besteht seitens der Mandanten häufig eine „hohe Leidensfähigkeit“ mit dem Steuerberater. Ursächlich hierfür ist die Angst des Mandanten, dass ein Steuerberaterwechsel mit einem hohen Zeit- und/oder Kostenaufwand verbunden ist. Diese Angst ist unbegründet:
Der Steuerberater
Unabhängig davon, ob Sie Privatperson und/oder Unternehmer sind, beauftragen Sie einen Steuerberater mit einer Dienstleistung. Ihnen steht es daher – wie bei anderen Dienstleistungen auch – zu jeder Zeit frei, wen Sie mit der Erledigung Ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragen. Den Vertrag mit Ihrem Steuerberater können Sie entsprechend jederzeit kündigen (§ 627 BGB), es sei denn, Sie haben mit Ihrem Steuerberater etwas Gegenteiliges vereinbart. Die Kollegialität unter den Steuerberatern ist ein Leitsatz unserer Berufsordnung, so dass sich insofern beim Wechsel mit dem alten Berater keine Probleme ergeben dürfen.
Ihre Unterlagen
Ihre Unterlagen sind Ihr Eigentum, so dass Sie einen Herausgabeanspruch gegenüber Ihrem alten Berater haben. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihrerseits noch Schulden gegenüber dem Altberater bestehen.
Finanzamt
Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, wer Ihre Unterlagen steuerlich bearbeitet und/oder berät. Die existierenden Vollmachten des alten Beraters werden widerrufen und die des neuen Beraters eingereicht.
Haftungsansprüche
Bei einem Beraterwechsel gehen auch keine Haftungsansprüche verloren, vielmehr bleibt die Haftung für potentielle Vermögensschäden weiterhin bestehen. Werden durch den neuen Berater Ansprüche aufgedeckt, ist ein Anspruch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist möglich.
Datenaustausch
Ganz gleich, mit welcher Software Ihr Steuerberater arbeitet, besteht regelhaft die Möglichkeit eines komplikationslosen Datenübertrags. Für den Fall, dass der Vorberater eine andere Software verwendet, bietet diese regelmäßig eine Schnittstelle für den Datenaustausch. Dadurch können die vorhandenen Daten normalerweise problemlos übertragen werden.
Kündigungsschreiben
Sobald Sie sich für einen Wechsel zu Euler-Faas · Egly · Leps entschieden haben, können Sie unsere Vorlage verwenden. Mit diesem Schreiben wird ihr bisheriger Steuerberater über den Steuerberaterwechsel informiert und uns gegenüber auch von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.